Ausfuhr Aufzeichnungen
Aufzeichnungen bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen (§ 13 UStDV)
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen:
Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 UStG) hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen, was sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersehen lassen muss:
- Menge des Gegenstands der Lieferung
- die Art und den Umfang der Lohnveredelung und die
- handelsübliche Bezeichnung einschließlich der
- Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
- Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers,
- Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
- nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt,
- Tag der Vereinnahmung,
- Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr,
- die Ausfuhr selber,
- Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number – MRN),
- Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer selbst und Bestimmungsort, wenn der Abnehmer kein Ausländer ist und
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den
- Erwerbszweck, wenn Lieferung im persönlichen Reisegepäck.
- Zusätzlich zu der Aufzeichnung der
handelsüblichen Bezeichnung und der - Menge der Liefergegenstände muss der Unternehmer
- bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z. B. bei sog. Karussellgeschäften, bei denen Fahrzeuge mehrfach über die Grenze geliefert werden, oder bei sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Gegenstand geliefert wird.
Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Nachweisen, muss der Unternehmer auch die
- Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN = Movement Reference Number) aufzeichnen.
Durch die Aufzeichnung dieser Registriernummer, die der Zoll im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr erteilt, kann die Finanzverwaltung schneller Zugriff auf den entsprechenden Datensatz der Zollverwaltung erhalten, der den Ausfuhrvorgang dokumentiert. Die Regelung dient ebenfalls der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
Führt der liefernde Unternehmer das Ausfuhrverfahren selbst durch, erhält er den Ausgangsvermerk mit MRN.
Führt ein selbstständiger Beauftragter (insbesondere Spediteur) das Ausfuhrverfahren durch, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks der Zollverwaltung oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt.
Hinweis
Die bisherige Sollvorschrift wird durch eine Mussvorschrift ("hat der Unternehmer") ersetzt.
News / Aktuelles
Die Besonderheiten der 10 Tage Regel sind ein wirklich häufiges Problem und eine riesige Fehlerque...
"Die Grundsteuer-Frist" läuft bald ab - was passiert?
BREAKING NEWS 31.1.2023 14:00 Grundsteuer Frist ist verlängert! Am 31.1.2023 wäre beinahe in Bayer...
Kleinunternehmer und Umsatzsteuervoranmeldung 4 Fälle
KLeinunternehmer nach § 19(1) USTG sind zwar grundsätzlich von der Verpflichtung zur Abgabe von Um...