Ausfuhr Be-und Verarbeitung
Auch hier gelten ab 1.1.2012 folgende Verschärfte Nachweisvorschriften(§ 11 UStDV).
Die Regelungen für die Ausfuhren in Be- und Verarbeitungsfällen wurden an das elektronische Ausfuhrverfahren angepasst.
Wird der Gegenstand also vor der Ausfuhrlieferung be- oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer zusätzlich zu den in § 9 und § 10 UStDV genannten Positionen (genannt auf den beiden vorangehenden Seiten) zu beachten/aufzubewahren bzw nachzuweisen:
in Beförderungsfällen
- den Ausgangsvermerk oder die Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle (§ 9 UStDV)
in Versendungsfällen
- den Ausgangsvermerk, Versendungsbeleg oder einen handelsüblichen Beleg (§ 10 UStDV)
und
neben dem Ausfuhrnachweis bzw. darüber hinaus belegmäßige Nachweise mit folgendem Inhalt zu führen:- Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands,
- handelsübliche Bezeichnung,
- Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten und
- Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
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