Ausfuhr - Versendung

Ab 1.1.2012 gelten auch für Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen Verschärfte Regelungen und Nachweispflichten!(§ 10 UStDV)

Die erforderlichen Nachweise sind dabei entsprechend wie bei der Beörderungsliefrung (§ 9 UStDV vorherige Seite) zu führen. An dieser Stelle haben wir - Steuerberater München Team Härtl - diese für Sie angepasst auf die Besonderheiten bei Versendungen:


Das ATLAS Ausfuhr-Verfahren ist Pflicht:

Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen ATLAS - Ausfuhrverfahren - unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Die Nichtanwendung des ATLAS-Verfahrens ist nur zulässig im Ausfall- und Sicherheitskonzept oder bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (1000 €). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.

Nachweispflichten in Ausfuhr-Versendungsfällen:

Ohne EDV-Verfahren

  • Handelsübliche Versendungsbelege oder andere Belege, insbesondere handelsrechtliche Frachtbriefe. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV

Hinzu kommen
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder Kopie),
  • Sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit Namen und Anschrift von Aussteller und Unternehmer sowie den Tag der Ausstellung,
  • Namen und Anschrift von Auftraggebern, die keine Unternehmer sind,
  • Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,
  • Ort und den Tag der Ausfuhr oder Versendung ins Drittlandsgebiet,
  • Empfänger und Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
  • Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben im Beleg auf Grund von nachprüfbaren Geschäftsunterlagen (Handelsregisterauszug Unterschriftsvergleich und ggf Passkopie ratsam bei Abholung) gemacht wurden sowie
  • Unterschrift des Ausstellers.

Weitere Besonderheiten bei Fahrzeugen

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV
  • Zusätzlich auch Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Bescheinigung über die Zulassung,
  • die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland oder
  • alternativ Ausfuhrkennzeichen.

Ausnahme

§ 10 Abs. 2 UStDV
Bei elektronischer Ausfuhr und wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis zu führen, kann er die Ausfuhr wie ohne EDV-Verfahren nachweisen, muss aber zusätzlich die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (Movement Reference Number - MRN) angeben

Zur Info: die Unterscheidung zwischen Beförderungs- und Versendungslieferung:

Im Gegensatz zur Beförderundglieferung befördert bei der Versendungslieferung der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung nicht selbst, sondern der Lieferer oder Abnehmer lassen den Gegenstand durch einen selbstständigen Beauftragten in das Drittlandsgebiet befördern.



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