Nachweise innergemeinschaftliche Lieferung

Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17c UStDV)

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein (Buchmäßiger Nachweis).

Grundsatz:

§ 17c Abs. 2 UStDV
  • Namen und Anschrift des Abnehmers,
  • Namen und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers
    bei Lieferung im Einzelhandel,
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
  • Menge des Gegenstands der Lieferung,
  • handelsübliche Bezeichnung einschließlich der
  • Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen,
  • Tag der Lieferung,
  • vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
  • das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
  • Art und den Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung,
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Verbringungsfälle

§ 17c Abs. 3 UStDV zusätzlich zu der
  • Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung und
  • der Menge der Liefergegenstände
  • bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer.
  • Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils,
  • Tag des Verbringens und
  • Bemessungsgrundlage

Fahrzeuge

  • § 17c Abs. 4 Nr. 2 UStDV zusätzlich zu der Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung und
  • der Menge
  • die Fahrzeug-Identifikationsnummer
  • sowie die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale


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