Innergemeinschaftliche Be-oder Verarbeitung
Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen
Innergemeinschaftlichen Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen (§ 17b UStDV)
Innergemeinschaftlichen Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen (§ 17b UStDV)
Die bisherige Sollvorschrift wird durch eine Mussvorschrift ersetzt.
Der Nachweis ist durch Belege wie bei § 17a UStDV (siehe voriges Kapitel) zu führen, die zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten;
- die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands und
- die handelsübliche Bezeichnung;
- den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten;
- die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
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