Innergemeinschaftliche Be-oder Verarbeitung

Ab 1.1.2012 Änderung umsatzsteuerlicher Verordnungen
Innergemeinschaftlichen Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen (§ 17b UStDV)

Die bisherige Sollvorschrift wird durch eine Mussvorschrift ersetzt.

Der Nachweis ist durch Belege wie bei § 17a UStDV (siehe voriges Kapitel) zu führen, die zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Beauftragten;
  • die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstands und
  • die handelsübliche Bezeichnung;
  • den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten;
  • die Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, müssen die Angaben für alle Beauftragten gemacht werden.


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