Reverse Charge Verfahren (B2B)
Was ist Reverse Charge?
Umsatzsteuerlich verwendet man diesen Begriff wenn der Leistungsempfänger die USt für eine bezogene Dienstleistung schuldet. "Reverse Charge" ist in keinem Fall anzuwenden bei Lieferung von Waren.
Wann ist Reverse Charge anzuwenden:
- bei grenzüberschreitenden (Dienst-)Leistungen
- zwischen zwei Unternehmern (B2B=Business to(2) Business).
- deren Ort der Leistung beim Leistungsempfänger liegt, oder durch das Gesetz dorthin verlagert wird.
Für welche Länder gilt Reverse Charge?
Für alle EU Länder und die Schweiz. Andere nicht EU Länder haben teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Hier sprechen Sie bitte uns - Steuerberater München Team Härtl - im Einzelfall an. Wir helfen Ihnen unkompliziert weiter.ACHTUNG ab 1.1.2018 gelten in der Schweiz neue besondere Regelungen hierzu. Die Informationen hierüber werden von uns gerade zusammengestellt und dann an dieser Stelle präsentiert. Bis dahin informieren Sie sich bitte auf den Seiten der Schweizer Finanzbehörden unter dem Stickwort "Bezugssteuer" oder auf den Seiten der deutsch - schweizerischen Handelskammer.
Was ist bei Reverse Charge besonderes zu beachten?
ACHTUNG: "Reverse Charge" (RC) greift auch bei folgenden Inlandsleistungen:- Handylieferungen und
- bestimmte EDV Teile und für
- Gebäudereinigungsleistungen, sowie
- bei Lieferung von Industrieschrott,
- Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen, und auch bei der
- Lieferung von Gold
Ausnahmen und Besonderheiten für die Anwendung "Reverse Charge" gelten bei:
- Grundstücksleistungen, Bauleistungen
- Messeleistungen, Montageleistungen,
- Maklerleistungen, Messebauerleistungen.
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen
- Kurzfristige Vermietung von Kfz (30Tage)und Booten (90Tage)
- Personenbeförderungen (Steckenaufteilung)
Sprechen Sie uns - Steuerberater München Team Härtl - an, wir helfen gerne.
Welches Recht gilt im Reverse Charge Verfahren?
bei innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Reverse Charge Leistungen gelten seit 1.1.2013 die Vorschriften des EU Mitgliedsstaates in dem der leistende Unternehmer ansässig ist! (Ausnahme: wenn im Wege der Gutschrift abgerechnet wird)
Wichtig: Die richtigen Rechnungshinweise!
Es ist ein Rechnungshinweis in der jeweiligen Landessprache des Landes in dem die Leistung ausgeführt wurde bei Abrechnung von B2B-Leistungen notwendig um Beanstandungen durch die Finanzverwaltung des Bestimmungslandes/Leistungslandes im Vorfeld auszuschließen."Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Hinsweise auf Rechnungen, die sich auf die Lieferung von Gegenständen oder auf Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Gebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden."(Art. 231 MwStSystRL)
Steuerberater München Team Härtl Rat:
Nennen Sie "Reverse Charge" in der jeweiligen Landessprache und ergänzen Sie um den folgenden englischsprachen Text:
"Reverse Charge - According to Article 194, 196 of Council Directive 2006/112/EEC, VAT liability rests with the service recipient [UST-ID-Nr. des Empfängers]"
Rechnungshinweise B2B für EU-Länder:
"Reverse Charge" in der jeweiligen Landessprache:
- Deutsch: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Belgisch, Französisch, Luxemburgisch: Autoliquidation
- Holländisch: Btw verlegd
- Bulgarisch: обратно начисляване
- Dänisch: omvendt betalingspligt
- Estnisch: pöördmaksustamine
- Finnisch: käännetty verovelvollisuus
- Griechisch, Zypriotisch: Αντίστροφη επιβάρυνση
- Englisch, Irisch: Reverse Charge
- Italienisch: inversione contabile
- Lettland/Lettländisch: nodokļa apgrieztā maksā–ana
- Littauen/Litauisch: Atvirk–tinis apmokestinimas
- Malta/Maltisch: Inverżjoni tal-ħlas
- Polnisch: odwrotne obciążenie
- Portugal: Autoliquidação
- Rumänisch: taxare inversă
- Schwedisch: Omvänd betalningsskyldighet
- Slowakisch: prenesenie daňovej povinnosti
- Slowenisch: Reverse Charge
- Spanisch: inversión del sujeto pasivo
- Tschechisch: daň odvede zákazník
- Ungarisch: fordított adózás
Rechnungshinweise für Drittänder:
Es gelten die Drittlandsregelungen!. Deshalb empfiehlt sich ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um einen nicht im Inland (D) steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung".News / Aktuelles
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