Novembergeld - Wirtschaftshilfe November -

Details und Bedingungen hier in aller Kürze für Sie zusammengefasst:

Antragsberechtigt sind

  • alle direkt von den temporären Schließungen im November 20 betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine, und Einrichtungen, sowie
  • alle indirekt betroffenen Unternehmen die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
  • Hotels sind immer antragsberechtigt

NEU am 18.11.2020: Novemberhilfe und "Neustarthilfe"

  • Der Kreis der Antragsberechtigten ist auf mitttelbar indirekt betroffene Unternehmen erweitert (Beispiel Messecaterer, Messebauer)
    Bezüglich Messebau haben wir aktuell eine Anfrage bei der prüfenden Stelle IHK auf "wartend". Wir werden berichten wenn hier eine definitive Aussage kommt (26.11.2020)
  • Die bisherige Überbrückungshilfe wird bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet
  • Die Überbrückungshilfe III enthält Verbesserungen für Soloselbstständige und besonders hart betroffene Kultur- und Veranstaltungsbranche
  • Link: faq Wirtschaftshilfe Finanzministerium

Art der Förderung:

steuerpflichtiger Zuschuss wie die vorangehenden Förderungen

Die Höhe und Berechnung des Novembergeldes:

  • Es werden bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes (Nov 2019) pro Woche der Schließung erstattet.
  • Maximalbetrag 1 Mio. Euro und es gelten die Obergrenzen der EU
  • 29 Tage Regel: Es wird der Tagesumsatz ermittelt und 29/30 Bilden den Förderbasisbetrag.
  • Anrechnung: Leistungen wie KUG werden dafür auch nur in Höhe von 29/30 abgezogen.

Soloselbstständige:

  • können als Vergleichsumsatz anstatt des wöchentlichen Umsatzes des Vorjahres den durchschnittlichen Wochenumsatz im gesamten Jahr 2019 zugrunde legen.
  • Bei Gründung nach dem 31. Oktober 2019 kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz des Oktober 2020 oder auch der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung zugrunde gelegt werden.
  • Für Soloselbständige die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.
  • Viele Soloselbständige können also selbst beantragen - es wird besondere Identifizierungspflichten geben.

Was wird auf das Novembergeld angerechnet ?

  1. alle anderen staatlichen Leistungen, die für November 2020 bezogen werden! Das sind in den meisten Fällen die Überbrückungshilfe II und das Kurzarbeitergeld.
  2. erzielte Umsätze November 2020, die um mehr als 25 Prozent über dem verwendeten Vergleichsumsatz liegen (= 25% Vergleichsumsatzfreibetrag)
  3. Die Förderung ist gedeckelt auf die Summme aus erzieltem Umsatz und Vergleichsumsatz

Ergänzend zum Novembergeld:

  • Es gibt eine Sonderregelung für Restaurants die wir noch nicht wirklich verstanden haben. Bitte abwarten.
  • Antragstellung wieder über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
  • Für verbundene Unternehmen gilt neben den üblichen Sonderregelungen, dass mehr als 80 Prozent des Verbundumsatzes auf direkt und indirekt betroffene Unternehmen entfallen muss
  • Die Auszahlung wird durch die Länder erfolgen
  • Ab Ende November sind Abschlagszahlungen geplant.
Diese Zeilen geben unsere nach Bestem Wissen und Gewissen wiedergegebene Interpretation der umfassenden Regelungen unserer Regierung wieder. Die Zusammenfassung ist unverbindlich und adhoc erstellt. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit. Einzelheiten in voller Länge erfahren Sie auf den Seiten des BMWI


Eingestellt am 06.11.2020 von S. Härtl
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