"Good News" für gleichgeschlechtliche Ehepaare

Steuerklasse III für Eingetragene Lebenspartnerschaft ist möglich!

Aktuelle Entwicklung ist positiv:

  • Pressemitteilung vom Bundesministerium 20.4.2012
  • Die Finanzämter lehnen zwar einen Antrag auf Eintragung der Steuerklasse III zunächst ab, jedoch auf einen Einspruch hin ist die Steuerklasse III/V zu gewähren!
  • Nachfolgend können Sie das zugrundeliegende Dokument downloaden:
Pressemitteilung
Speichern Öffnen Lebenspartner_Steuerklasse_III.pdf (6,87 kb)

Wir berichteten vergangenes Jahr und nun wurde unsere - Steuerberater München Team Härtl - Rechtsauffassung erneut bestätigt:

Sie ist da - die Splittingtabelle für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Der Lohnsteuerabzug ist nun vorläufig wie bei "normalen" Ehegatten vorzunehmen. Die Finanzämter werden Ihren Antrag auf Eintragung der Steuerklassenkombination gleichlautend bearbeiten müssen. Leider können wir - da dies noch nicht Gesetz - ist hierfür keine Garantie übernehmen. Wir sind aber überzeugt, dass die Steuerklassenkombinationen III/V nun von dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingetragen werden wird.
(Quelle:FG Bremen, Pressemitteilung vom 20.02.2012 zum Beschluss 1 V 113/11 vom 13.02.2012)

zugrundeliegender Sachverhalt:
Auf den Lohnsteuerkarten der eingetragenen Lebenspartner war jeweils Steuerklasse I eingetragen. Der Antrag auf Eintragung der Steuerklassen III und V, um die Höhe der Lohnsteuer vermindern, wurde zunächst abgelehnt. Derdarauf folgende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Finanzgericht jedoch, wurde unter Verweis auf den Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 21.7.2010 (Aktenzeichen 1 BVR 611/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte die ebensolche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und "normalen" Ehe haben gewährt.

  • Es ist nun eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen worden.
  • Dies wird hoffentlich schnell endgültige Klarheit schaffen. WIR WERDEN BERICHTEN !
Zu den weiteren wichtigen Meilensteinen, unseren bisherigen Berichten zum Thema und zu den anderen wichtigen diesbezüglichen Urteilen und unserer Rechtsauffassung gelangen Sie hier.

Gerne sind wir - Steuerberater München Team Härtl - Ihnen behilflich in den Genuss der Steuerklassenkombination III/V zu kommen. Ein Klick auf EasyContact oder Ihr Anruf genügt.



Eingestellt am 24.02.2012 von S. Härtl , letzte Änderung: 24.04.2012 von Michael Strohschein


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