Gesellschafterdarlehen in der Krise

Gesellschafterdarlehen in der Krise gewährt ...

oder anders gesagt - „krisenbedingte“, „krisenbestimmte“ oder „in der Krise stehen gelassene“ Darlehen - führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten!

Sachverhalt:

Bisher konnten Darlehen, welche ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt hat, nicht selten als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG geltend gemacht werden, wenn es zu einem Ausfall des Darlehens kam. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil v. 11.07.2017 IX R 36/15) sind diese Fremdkapitalhilfen des Gesellschafters i.d.R. ohne weitere Maßnahmen nun keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise im Insolvenzfall der Gesellschaft, die berücksichtigungsfähigen Verluste des Gesellschafters entsprechend gemindert werden. Allerdings zeigt der Bundesfinanzhof auch gleichzeitig eine Lösungsmöglichkeit auf: Denn, wird ein Rangrücktritt vereinbart, so können unter Einhaltung bestimmter Formalien zum Rangrücktritt, nach wie vor nachträgliche Anschaffungskosten im Falle des Darlehensausfalls vorliegen.

Für Fälle vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 27.09.2017 gilt Vertrauensschutz. D.h. alle, vor diesem Tag geleisteten Darlehen oder eigenkapitalersetzend gewordene Darlehen sind von der Änderung nicht betroffen.

Diese Fälle sind allesamt steuerrechtlich schwierig und sollten stets zusammen mit uns oder Ihrem Steuerberater angesprochen, bearbeitet und gelöst werden.


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Eingestellt am 08.11.2017 von S. Härtl , letzte Änderung: 23.07.2018 von Michael Strohschein


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