Geschenke an Arbeitnehmer und Pauschalierung der Steuern hierfür

Zuwendungen, die Arbeitgeber an Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, sind Betriebsausgaben. Das gilt auch für Geschenke.

Die Versteuerung beim Arbeitnehmer ist in jedem Einzelfall zu prüfen !

  • Zunächst gehören alle Zuwendungen als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  • Geldzuwendungen sind immer Arbeitslohn, auch wenn es nur 10 EUR sind !

Ausnahmen gelten bei folgenden Geschenken/Zuwendungen:

Vom Betrieb des Arbeitgebers üblicherweise vertriebene Waren

können Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von EUR 1.080 EUR im Jahr lohnsteuerfrei beziehen.

"Größere" Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

z.B. ein Reise-Buch im Wert von 90€ - hier kann der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen (§37b EStG). Der Arbeitgeber kann die pauschale Steuer i.H.v. 30% übernehmen (zuzüglich Kirchensteuer und Soli). Der Arbeitnehmer muss diese Zuwendung dann nicht versteuern.

Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer

bilden eine Ausnahme von der pauschalen Besteuerung:
Sogenannte Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 EUR (monatlich) brauchen nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden und müssen auch nicht pauschal besteuert werden.

Zuwendungen aus besonderem Anlass an Arbeitnehmer

bleiben lohnsteuerfrei, wenn sie den Grenzwert von 40 EUR nicht überschreiten. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Geburtstag Blumen, Genussmittel, ein Buch oder einen Tonträger schenkt.

Andere Sachbezüge an Arbeitnehmer

Sie sind nur zu versteuern, wenn der Wert die Freigrenze von 44 EUR im Monat übersteigt. Zu den begünstigten Sachbezügen, für die der Grenzwert von 44 EUR gilt, gehören auch Gutscheine über Sachzuwendungen (Benzingutscheine). Lesen Sie hierzu bitte auch unseren häufig empfohlenen Artikel z.B. Benzingutscheine.

Sie sind einzeln nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen (inkl. Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Abgabe zu bewerten.



Eingestellt am 08.09.2011 von S. Härtl
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