Bearbeitungsentgelt für ein Darlehen sofort abzugsfähig ?

Der BFH 9/2011 hat nun geregelt unter welchen Voraussetzungen ein Bearbeitungsentgelt für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe steuermindernd absetzbar ist:

Danach ist ein Sofortabzug möglich,

  • wenn der Darlehensnehmer im Falle der vorzeitigen Beendigung, das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte.
Achtung: Wenn die besagte vorzeitige Vertragsbeendigung gänzlich unwahrscheinlich ist, weil vereinbart ist, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann ist der Bearbeitungsentgelt als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen kann somit nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd abgesetzt werden.
(BFH, Urteil v. 22.6.2011, I R 7/10)

Tipp von Steuerberater München Team Härtl



Eingestellt am 12.09.2011 von S. Härtl


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