Wenn der Kindergarten oder die KITA in Fremdsprachen unterrichtet ...

KiTa oder KiGa Kosten sind steuerlich relevant !.

Steuerberater München Team Härtl rät:

KiTa Kosten für fremdsprachliche Kenntnisvermittlung in spielerischer, nichtunterrichtsbezogener Weise sind abzugsfähige Betreuungsaufwendungen. Eine anteilige Ermittlung eines nichtabzugsfähigen Teils ist nicht notwendig. Zwei Drittel der Kosten sind steuerlich geltend zu machen.

Grundsätzliches zu Kinderbetreuungskosten:

Beruflich bedingte Kosten für die Kinderbetreuung
  • bis zum 14. Lebensjahr sind
  • zu zwei Dritteln und
  • maximal 4.000 € p.a. wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben
    absetzbar.

Ausgenommen sind:

  • Unterrichtskosten (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht),
  • Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse) oder
  • Kosten für die sportliche und andere Freizeit Betätigung (z.B. die Sportvereinsbeitrag, Tennisclub -, Reitunterricht o.ä.).

Begründung der Gerichte:

Kosten für Kindergärten oder -tagesstätten (KiTa`s) die im Rahmen ihrer Betreuung auch die spielerische und nichtunterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen in einer Fremdsprache durch entsprechende Lehrkräfte oder Pädagogen anbieten, sind im vorgenannten Rahmen absetzbar, weil dieser spielerische Fremdsprachenumgang keine Vermittlung besonderer Fähigkeiten ist und nicht der Erteilung von Unterricht gleichkommt

zu Kinderbetreuungskosten ab 2012 haben wir hier Informationen für Sie.



Eingestellt am 14.09.2011 von S. Härtl


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