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Erwartete Regelung zum Arbeitszimmer
Vorgeschlagen wurde bereits eine Pauschale in von 960 Euro im Jahr. Dies entspricht den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zudem wäre die Pauschalierung insgesamt aufkommensneutral. Der Einzelnachweis von Raumkosten wäre dann entbehrlich. Es müsste dann nur noch dargelegt werden, dass ein zum Werbungskostenabzug berechtigender Arbeitsraum in der Wohnung vorhanden ist. Diese Pauschalierung wäre wohl auch durch den Beschluss des obersten Verfassungsgerichts gedeckt, das ausdrücklich Typisierungen und damit Pauschalierungen als zulässig anerkannt hat. Der Abzug der Aufwendungen für die Einrichtung, beispielsweise den Schreibtisch oder den PC, bliebe logischer weise zusätzlich erhalten.
Achtung:
Da das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers aber mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit keinen Handlungsbedarf sehe, könne es insoweit beim Abzugsverbot bleiben. Auch der unbeschränkte Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, kann unverändert bleiben.
Eingestellt am 18.08.2010 von S. Härtl