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GWG Grenzen und Kleinbetragsrechnungen
Seit 01.01.2018 gelten für Kleinbetragsrechnungen, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sowie für die Aufzeichnungspflichten geringwertiger Wirtschaftsgüter neue Grenzen.
GWG-Grenze 250€ - 800€ (netto):
- Der untere Grenzwert für GWG's gem. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG beträgt nun 250 € (netto). Wirtschaftsgüter bis zu dieser Grenze sind sofort abzugsfähige Betriebsausgabe und unterliegen keinen besonderen Aufzeichnungspflichten.
- Der obere Grenzwert für GWG's nach § 6 Abs. 2 EStG beträgt 800 € (netto).
- Die neue Grenze für die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG beträgt 250 € (netto). D.h. Wirtschaftsgüter bis zu 250 € (netto), können sofort gewinnmindernd erfasst werden und unterliegen keinen weiteren Aufzeichnungspflichten.
- Die Grenzwerte für die Inanspruchnahme der Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG liegen zwischen 250 € (netto) und 1.000 € (netto).
"Kleinbetragsrechnungen"
- bereits seit 01.01.2017 gilt hier die Grenze von 250 €
(Achtung das ist eine Bruttogrenze). - Die formalistischen Erleichterungen bei den Kleinbetragsrechnungen sind:
Es ist keine Anschrift des Rechnungsempfängers erforderlich und es genügt die Angabe des angewandten Steuersatzes auf dem Beleg.
Eingestellt am 29.06.2017 von Anthony Albine-Stieben , letzte Änderung: 02.08.2018 von Michael Strohschein
unten ist ein Auszug aus den Richtlinien R 9 b(1) + (2) EStR beigefügt, wo aber steht, dass die Grenze für GWG immer Nettowert ist, ob man Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
Wann ist nun richtig?
Wertgrenzen
(2)
Für die Frage, ob bei den Wirtschaftsgütern geringwertigen Anlagegütern i.S.d. § 6 Abs. 2 oder 2a oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG die Grenzen von 150, 1.000 oder 410 Euro überschritten sind, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen. Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. Dagegen sind für die Bemessung der Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich eines umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags maßgebend; dabei bleibt § 15 Abs. 1a UStG unberücksichtigt.