Neue Berechnung der zumutbaren Belastung

Ein Steuerberaterkollege hatte wegen der Ungleichbehandlung von Beamten und "normalen" Arbeitnehmern im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen §33 Abs.3 EStG geklagt.

Mit dem Ergebnis, dass der BFH in seiner Entscheidung, eine für viele Steuerpflichtige positiv relevante Änderung in der Berechnungsweise der zumutbaren Belastung herbeigeführt hat.

Zumutbare Belastung

  • Die Beträge der Staffelung und die %-Sätze bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung bleiben unverändert
  • Weggefallen ist der einmalige Blick auf die Staffelung und Festlegung des zumutbaren %-Satzes anhand des Gesamtbetrages der Einkünfte
  • Neu ist, dass der erste Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte auch nur mit dem %-Satz der ersten Stufe zu berechnen ist und der nächste Teil mit dem nächsten %-Satz und so weiter

Dies führt zu einer Absenkung der zumutbaren Belastung in merklicher Höhe und damit zu Steuerersparnissen.

Derzeit ist diese Vorgehensweise noch nicht in die Gesetze übernommen. Die neue Berechnung erhalten Sie also nur dann, wenn Sie Ihr Finanzamt entsprechend informieren und auf die Anwendung bestehen.

Fundstelle: BFH, Urteil - vom 19.Januar 2017 - Aktenzeichen VI R 75/14 - veröffentlicht am 29.3.2017

Kritik und Verbesserungsvorschläge gerne per email an uns durch Klick auf Easy Contact.



Eingestellt am 30.03.2017 von S. Härtl


Bewertung: 1,3 bei 3 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)