Selbstanzeige

Sie fragen sich vielleicht "Macht eine Selbstanzeige Sinn?"

  • Ja, denn es gibt sie noch !
...und zwar in der bisherigen Form - 5 oder meist 10 Jahre sind zu berichtigen und nachzuzahlen.

Geplante Änderungen bei der Selbstanzeige:

  • Realisitsch betrachtet wird eine Verlängerung der Verjährungsfristen nicht kommen können, denn niemand hat mehr Unterlagen zu mehr als 10 Jahren - auch das FA nicht!
  • Veränderbar an der aktuellen Rechtslage sind u.E. nur die Höhe der Steuerzahlungen aufgrund einer Selbstanzeige.
  • Straffreiheit ist derzeit auch in allen Fällen garantiert, wenn man bei der Selbstanzeige auch wirklich ALLES nachversteuert (Siehe unten).
  • Nach dem Scheitern des Steuerabkommens mit der Schweiz und durch den Fall Hoeneß und Schwarzer ist nun die Selbstanzeige wieder in aller Munde.
    Wir möchten nachfolgend Ihre Entscheidungsfindung fachlich unterstützen, in dem wir Ihnen einen Überblick über derzeit (2014) noch geltenden Regeln und die Wirkung und Ausstrahlungen einer Selbstanzeige geben.
So können Sie im Anschluss entscheiden, ob für Sie eine Selbstanzeige sinnvoll, zulässig und mit strafbefreiender Wirkung für Sie möglich ist.

Welcher Partner bzw Steuerberater ist der richtige Begleiter auf dem Weg Ihrer Selbstanzeige?

Nun in wirklich großen Fällen für Personen die in der Öffentlichkeit stehen ist einer der BIG FOUR Kanzleien sicher eine richtige Wahl. In allen anderen Fällen raten wir Ihnen zu einer Kanzlei wie wir es sind, mit Erfahrung im Umgang mit dem Thema und sicher deutlich günstigeren Endkosten für die Begleitung. Es ist wichtig, dass der Berater bereits im Gespräch mit Ihnen einen groben Rahmen entwickelt und auch über die Kosten spricht. Wir tun das und werden, je nach Qualität und Umfang der Anfangs zur Verfügung stehenden Unterlagen, über die anfallenden Steuern berichten können und Ihnen auch einen Kostenrahmen geben.


FACHLICHES zur Selbstanzeige:

Wer kann eine Selbstanzeige abgeben?

  • Nur derjenige, der die Steuerhinterziehung bzw Steuerordnungswidrigkeit begangen hat.
  • Also der Täter bzw. dessen Vertreter bzw. auch ein Gehilfe oder Anstifter zur Tat.

Form einer Selbstanzeige:

  • Die Selbstanzeige hat keine bestimmte Form,
  • jedoch sollte diese schriftlich
  • unter der Bezeichnung "Selbstanzeige" erfolgen oder bezeichnet werden mit "Ergänzung oder Nachholung bzw. Berichtigung einer Erklärung"
  • Sie sollte mit Zugangsnachweis versandt werden

Inhalt einer Selbstanzeige:

  • Es müssen uneingeschränkt ALLE unverjährten Straftaten (Hinterziehungen) jeder Steuerart in VOLLEM UMFANG im Rahmen der strafrechtlichen Verjährung gemeldet werden (i.d.R. 5 Jahre)
  • bei kleinsten Unsicherheiten ob Sie "alles erwischt" haben, raten wir selbst einen Sicherheitszuschlag aufzurechnen!
  • Eine "teilweise" Selbstanzeige ist unwirksam!
  • Die Inhalte müssen vollständig und nachvollziehbar dargestellt sein - so dass dem Finanzamt eine Besteuerung ohne weiteres möglich ist

Wohin ist eine Selbstanzeige zu melden?

  • die Selbstanzeige muss beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Für die Einkommensteuer ist das im Regelfall Ihr Wohnsitzfinanzamt

Wer berechnet die nachzuzahlende Steuer?

  • Das müssen Sie selbst berechnen bzw Ihr Vertreter bzw Ihr Steuerberater (Falls nicht wir das sein sollten)

Wann ist die Steuer zu bezahlen?

  • Es gibt hierfür keine gesetzliche Regelung, doch
  • es ist die selbst berechnete steuer innerhalb angemessener Zeit an das für Sie zur Zeit der Abgabe der Selbstanzeige zuständige Kassenfinanzamt zu bezahlen
  • Unser Rat hier ist: stets gleichzeitig mit der Abgabe auch die Zahlung auslösen
  • Ohne Zahlung tritt keine Straffreiheit ein!

Ist es für eine Selbstanzeige zu spät?

In folgenden Fällen tritt keine Strafbefreiung mehr ein:
  • Bei Erscheinen eines Betriebsprüfers oder
  • bei Erscheinen der Steuerfahndung an Ihrer Türe
  • bei Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegenüber dem Täter oder dessen Vertreter (z.B.: StB, RA)
  • bei bereits entdeckter Tat im Zeitpunkt der Berichtigung und Kenntnis des Täters oder bei vorwerfbarer Unkenntnis des Täters
  • bei Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
  • bei Steuervorteilen über 50.000 € je Steuerart; hier wird ein Strafverfahren zwar eingeleitet, jedoch bei Vollständigkeit der Selbstanzeige und gegen Zahlung eines Aufschlages i.H.v. 5% der jeweils hinterzogenen Steuer wieder eingestellt

Drohen weitere Ermittlungen nach einer Selbstanzeige?

  • JA!
Wir - Steuerberater München Team Härtl haben Erfahrung im Umgang mit der Selbstanzeige und Berichtigung von Erklärungen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich individuell zu Ihrer Situation im Rahmen eines Erstgespräches beraten. Die Kosten einer Erstberatung belaufen Sich auf maximal 180 €. Jeder Steuerberater ist von Berufs wegen her zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn keine Auftragserteilung erfolgt.

Allen Lesern dieses Artikels die noch keine "Täter" im vorstehenden Sinne sind, raten wir steuerehrlich zu bleiben. Die Folgen für Ihr Leben, angefangen bei vielleicht der einen oder anderen schlaflosen Nacht und endend mit Ihrer Ladung zu Gericht, steht meist in keinem Verhältnis zu den zu entrichtenden Steuern. Die Selbstanzeige ich derzeit noch möglich, klar kostet Sie Geld, doch Sie bringt u.U. Lebensqualität zurück. Es ist stets und sicher zulässig unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters alle gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zur Steuerminderung zu nutzen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich und auch auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit.



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