Corona - Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgestz

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Diese Entschädigung greift selten.

Nur wenn aufgrund der Coronakrise Verdienstausfälle erlitten werden die wegen

  1. einem behördlichen Tätigkeitsverbot nach §56 des Infektionsschutzgesetzes wegen Ansteckungsgefahr verhängt worden ist oder
  2. der Selbständige aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befohlen wurde.

Unser Rat, die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht ohne Rechtsanwalt beantragen.

Umfang und Höhe der Entschädigung

  • für die ersten 6 Wochen entspricht die Entschädigung dem Durchschnittseinkommen im vorangegangenen Jahr.
  • danach wird die Entschädigung analog dem Krankengeld um 30% reduziert.
  • In besonderen Fällen kann in Höhe der nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls eine angemessene Entschädigung verhandelt werden und
  • in besonders schweren Fällen kann darüber hinaus Entschädigung für Mehraufwendungen während der Verdienstausfallzeit beantragt werden.
Antragstellung: Die Anträge auf Entschädigung nach dem IfSG erfolgt bei den zuständigen Gesundheitsämtern oder Landesbehörden.

Antragsfristen: Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Quarantäneende oder des Tätigkeitsverbots zu stellen.

Nicht freigegeben ist ein allgemeiner Entschädigungsanspruch für alle Unternehmen. Nach § 65 IfSG leistet der Staat zwar eine Entschädigung in Geld, wenn aufgrund einer behördlichen Maßnahme zur Abwendung einer Ansteckungsgefahr ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Es erscheint uns sehr fraglich ob Umsatzausfälle oder entgangener Gewinn im Rahmen des IfSG erstattungsfähig sein könnten. Hier muss abgewartet werden.



Eingestellt am 24.03.2020 von S. Härtl
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