BFH gewährt erstmals Splittingtabelle für Lebenspartnerschaften

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss des dritten Senats vom 21. Dezember 2012 (Az.: III B 41/12) entschieden, dass die Finanzämter allen eingetragenen Lebenspartnerschaften vorläufig das Ehegattensplitting zugestehen müssen.
  • Vorläufig, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverfassungsgericht als letzte/höchste deutsche Instanz (erwartet noch im Jahr 2013) zum Splitting für Lebenspartnerschaften Stellung nehmen muss

Die Finanzämter sind nun verpflichtet, auf Antrag, die Steuerklassen IV/IV oder III/V in den ELSTAM Merkmalen (früher: auf den Lohnsteuerkarten) entsprechend zu vermerken!

  • Das nun schon 6 Jahre andauernde Hin und Her hat unseres Erachtens erneut eine deutlich positive Richtung bekommen.
  • Sollte das BVG dennoch anders entscheiden, besteht lediglich (oder allerdings) die Gefahr, dass rückwirkend die Vorteile wieder an das FA zurückgezahlt werden müssen.

Für Alle Fragen rund um das Thema Splitting für eingetragene Lebenspartnerschaften schwuler und lesbischer Paare, steht Ihnen Steuerberater München Team Härtl jederzeit gerne zur Verfügung. Ein Klick auf Easy Contact genügt

Was ist zu tun ?

  1. um die Steuerklassen zu ändern, verwenden Sie bitte die neuen digitalen Formulare der Finanzverwaltung.
  2. Legen Sie Ihre Lebenspartnerschaftsurkunde bei und berufen Sie sich im Begleitschreiben auf den vorstehenden Beschluss des BFH
  3. beantragen Sie bei jeder offenen Steuerklärung die Zusammenveranlagung (Splitting Tabelle)
  4. halten Sie Ihre Einkommensteuerveranlagungen unbedingt offen, in dem Sie EINSPRUCH einlegen und beantragen Sie Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts


Eingestellt am 18.02.2013 von S. Härtl


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