Umsatzsteuer: Ortsbestimmung für Leistungen auf Messen und Ausstellungen

Die Regelung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG wird um Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet erweitert.

Bisherige Regelung: Soweit die Leistungen im Drittlandsgebiet an einen Unternehmer erbracht wurden, der im Inland ansässig ist, wurden diese Leistungen im Inland der Umsatzbesteuerung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG)unterworfen.
Leistungen, die an einen Nichtunternehmer erbracht wurden, waren im Drittlandsgebiet zu besteuern.

Neuregelung zu Leistungen auf Messen und Ausstellungen:

Es gilt eine neue Ortsbestimmung für diese Leistungen!
Der Leistungsort ist dort, wo der Verbrauch stattfindet.

Grund: Seit dem 1.7.2011 kommt es bei juristischen Personen insgesamt zur Gefahr einer Doppelbesteuerung, wenn nämlich der Drittstaat, in dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, den Umsatz der dortigen Umsatzsteuer unterwirft.
Dies wird durch die vorgenannte Neuregelung vermieden, indem nun fest steht, dass eine Besteuerung im Verbrauchsland erfolgt.
Die Regelung tritt rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft.



Eingestellt am 03.11.2011 von S. Härtl


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