Umsatzsteuervoranmeldung und 10-Tage Regel

Die Besonderheiten der 10 Tage Regel sind ein wirklich häufiges Problem und eine riesige Fehlerquelle bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR):

Deshalb bringen wir für Sie und uns nachfolgend Licht ins Dunkel um die Besonderheiten der Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung November und Dezember als Betriebsausgabe im "alten" Jahr:

Lastschrift oder Überweisung?

Eine wichtige Unterscheidung ist der erste Schritt zu prüfen ob die USt-Voranmeldung regelmäßig überwiesen wird oder ob dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt ist:

Im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss im Sinne des § 11 EStG bereits dann vor, wenn durch Erteilung einer Einzugsermächtigung und gedecktem Konto dafür gesorgt ist, die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu ermöglichen. Der Tag an dem das Finanzamt abbucht ist dann nämlich EGAL! Bei erteilter Einzugsermächtigung ist der tatsächliche Abfluss mit Abgabe der Voranmeldung anzunehmen. Das gilt aber nur dann, wenn der 10.1. nicht auf einen Samstag oder Sonntag etc. fällt. Dieser Fall ist unten beschrieben. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 27.7.2021, S 2226.2.1-5/23 St.32).

Bei Überweisung sollten Sie darauf achten dass die Belastung auf Ihrem Konto spätestens am 10. erfolgt und dass die Voranmeldung am 10.1. auch wirklich übermittelt wird (nicht erst am 11.1.). Seit dem SEPA-Zahlungsverkehr geht jeder EU-Geldtransfer regelmäßig deutlich schneller als früher; meist dauert es nur max. einen Tag.

Bedingungen und Besonderheiten der 10 Tage Regel:

  • Die 10-Tage Regel kann nur auf regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angewandt werden!
  • Die Zahlung muss um den Jahreswechsel herum fällig sein . Das bedeutet keine Anwendung bei z.B. Mietnachzahlungen für alte Monate oder bei UST Nachzahlung im 10 Tage Zeitraum für bisher nicht abgegebene Voranmeldungen früherer Zeiträume!
  • Ist der 10.1. ein Sonntag und wird die Überweisung z.B. am 8.1. vorgezogen vorgenommen ist die Zahlung stets dem Vorjahr zuzuordnen
    (Quelle: BFH 27.6.2018)
  • Bei SEPA-Lastschrift Achtung: wenn sich die Fälligkeit auf den 11.1. verschiebt, weil der 10.1. z.B. ein Sonntag ist, ist eine Zuordnung zum Vorjahr nur dann möglich, wenn die Voranmeldung vor oder am 10. Januar übermittelt wird! Das wird häufig übersehen. Im Rechnungswesen (DATEV) ist ein dazu ein zusätzlicher Arbeitsschritt notwendig: Es ist die sofortige Übermittlung gesondert „anzustoßen“!
  • Auch wird häufig übersehen, dass obige Grundsätze keine Wahlmöglichkeit sind. Einzig der Sachverhalt entscheidet, ob die Zahlung ins alte oder ins neue Jahr gehört. Gestaltbar ist nur der Sachverhalt.


Eingestellt am 22.01.2023 von S. Härtl

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